Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Teilnahme an den Chorangeboten von „Flinta Flamingo“
Stand: 11.06.2026
§ 1 Anbieterin, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Teilnahme an den Chorangeboten unter der Bezeichnung „Flinta Flamingo“, insbesondere am Community Choir und am Harmony Choir, sofern sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
Anbieterin ist:
Flinta Flamingo, Inh. Florentine Faber
Fredersdorfer Str. 10,
Quergebäude rechts,
10243 Berlin
E-Mail: [email protected]
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an volljährige natürliche Personen, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, und damit als Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handeln.
(3) Verträge mit Unternehmerinnen oder Unternehmern im Sinne des § 14 BGB werden nicht geschlossen. Die Anbieterin erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der teilnehmenden Person finden keine Anwendung, es sei denn, die Anbieterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen der Anbieterin und der teilnehmenden Person gehen diesen AGB gemäß § 305b BGB vor.
§ 2 Leistungsangebot
(1) Unter dem Dach von Flinta Flamingo bietet die Anbieterin zwei Popchöre an:
a) Community Choir
b) Harmony Choir
(2) Die Teilnahme erfolgt jeweils nur an dem Chor, für den die teilnehmende Person aufgenommen wurde. Ein Anspruch auf Teilnahme an beiden Chören oder auf Wechsel in einen anderen Chor besteht nicht.
(3) Inhalt des Angebots ist die regelmäßige Teilnahme an künstlerisch angeleiteter Chorarbeit gemäß § 4 Nr. 20 lit. a UStG. Hierzu gehören insbesondere Chorproben, musikalische Anleitung, Stimmbildungs- und Ensemblearbeit im Rahmen des jeweiligen Chorkonzepts sowie die Vorbereitung und die Möglichkeit der Mitwirkung an grundsätzlich einem Konzert pro Kalenderjahr im Großraum Berlin nach Maßgabe dieser AGB.
(4) Die Anbieterin schuldet die Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen nach Maßgabe dieser AGB, nicht jedoch einen bestimmten künstlerischen, musikalischen, persönlichen, pädagogischen oder wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere besteht kein Anspruch auf bestimmte Lieder, Werke, Arrangements, musikalische Stilrichtungen, Lernfortschritte, Rollen, Stimmgruppen, Auftrittspositionen, Soloparts oder eine bestimmte künstlerische Gestaltung.
(5) Die künstlerische und organisatorische Leitung des Angebots liegt ausschließlich bei der Anbieterin oder einer von ihr eingesetzten Vertretung. Dies umfasst insbesondere die Auswahl des Repertoires, die Einteilung von Stimmen, die Gestaltung von Proben, die Entscheidung über Auftritte und die künstlerische Gesamtgestaltung.
§ 3 Vertragsschluss und Aufnahme
(1) Die Teilnahme setzt einen Aufnahmeantrag der interessierten Person voraus. Der Aufnahmeantrag erfolgt ausschließlich über ein von der Anbieterin bereitgestelltes Anmeldeformular oder über ein von der Anbieterin bereitgestelltes Online-Formular. Eine formlose Anmeldung, insbesondere lediglich per E-Mail, genügt nicht.
(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Anbieterin die Aufnahme ausdrücklich in Textform bestätigt.
(3) Die Anbieterin ist berechtigt, über die Aufnahme nach sachlichen künstlerischen, organisatorischen, kapazitätsbezogenen und gruppenbezogenen Gesichtspunkten zu entscheiden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Anbieterin ist vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorgaben nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen.
(5) Die Teilnahme ist persönlich. Eine Übertragung des Teilnahmeplatzes auf Dritte ist ausgeschlossen.
(6) Bei einem Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen gelten ergänzend die gesetzlichen Verbraucherinformationen und Widerrufsrechte, soweit diese anwendbar sind. Die Anbieterin stellt der teilnehmenden Person die jeweils erforderlichen Informationen, diese AGB sowie eine etwaige Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss in geeigneter Weise zur Verfügung.
(7) Die Anbieterin kann vor der Entscheidung über die Aufnahme verlangen, dass die interessierte Person Audioaufnahmen der eigenen Stimme einreicht, insbesondere einen vorgegebenen Liedabschnitt und vorgegebene stimmliche oder musikalische Übungen. Die Aufnahmen dienen ausschließlich der stimmlichen und musikalischen Einordnung sowie der Entscheidung über die Aufnahme. Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzinformation.
§ 4 Vertragsdaten und Angaben der teilnehmenden Person
(1) Die teilnehmende Person stellt der Anbieterin die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Angaben vollständig und zutreffend zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
- Vorname und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- E-Mail-Adresse,
- gewählte Stimmlage,
- gewählter monatlicher Teilnahmebeitrag,
- SEPA-relevante Zahlungsdaten.
(2) Weitere Angaben, insbesondere Rufname, Telefonnummer, bevorzugte Pronomen oder Geschlecht, sind freiwillig. Sie werden nicht zur Voraussetzung für den Vertragsschluss oder die Teilnahme gemacht. Aus der Nichtangabe freiwilliger Angaben entstehen der teilnehmenden Person keine Nachteile.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den gesonderten Datenschutzhinweisen der Anbieterin. Soweit für freiwillige Angaben oder bestimmte Verarbeitungszwecke eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
(4) Die teilnehmende Person verpflichtet sich, Änderungen vertragsrelevanter Daten, insbesondere Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung, unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Telefonnummer, soweit diese freiwillig angegeben wurde und für die Vertragskommunikation genutzt werden soll.
(5) Nachteile, die aus unrichtigen, unvollständigen oder nicht aktualisierten Angaben entstehen, trägt die teilnehmende Person, soweit sie diese zu vertreten hat.
§ 5 Umfang der Leistungen
(1) Die Anbieterin bietet wöchentliche Chorproben, in der Regel außerhalb der Berliner Schulferien und gesetzlichen Feiertage an.
(2) Pro Kalenderjahr werden mindestens 33 Chorproben garantiert. Angestrebt werden je nach Kalenderjahr, Ferienlage, Feiertagen, Raumverfügbarkeit und organisatorischen Umständen 33 bis 37 Chorproben.
Beginnt der Vertrag oder das jeweilige Chorangebot erst im laufenden Kalenderjahr, gilt die garantierte Mindestanzahl zeitanteilig ab Vertrags- bzw. Angebotsbeginn. Für das Jahr 2026 oder ein sonstiges Rumpfjahr kann die Anbieterin abweichend eine reduzierte Mindestanzahl an Proben festlegen, sofern diese der teilnehmenden Person vor oder bei Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird.
(3) Die Anbieterin ist berechtigt, aus künstlerischen, organisatorischen oder pädagogischen Gründen einzelne Proben als Gesamtchorprobe, Teilchorprobe oder Stimmgruppenprobe durchzuführen. Finden einzelne Termine nur für bestimmte Stimmgruppen oder Teilchöre statt, gelten sie nur für die hierzu eingeladenen teilnehmenden Personen als reguläre Probe im Sinne der garantierten Mindestanzahl. Für teilnehmende Personen, deren Stimmgruppe oder Teilchor an einem solchen Termin nicht probt, wird der Termin nicht auf die garantierte Mindestanzahl angerechnet.
(4) Im monatlichen Teilnahmebeitrag enthalten sind:
a) Teilnahme an den regulären Chorproben des jeweiligen Chors,
b) die Möglichkeit der Mitwirkung als Sänger:in an grundsätzlich einem Konzert pro Kalenderjahr im Großraum Berlin nach Maßgabe der organisatorischen und künstlerischen Voraussetzungen,
c) Bereitstellung von Notenmaterial, nach Wahl der Anbieterin digital als PDF oder in gedruckter Form, grundsätzlich ein Exemplar pro Song,
d) Bereitstellung von Übematerialien, insbesondere Übetracks, soweit diese von der Anbieterin zur Verfügung gestellt werden,
e) Zugang zu organisatorischen Informationen über die von der Anbieterin eingesetzten Kommunikationswege.
(5) Nicht im Teilnahmebeitrag enthalten sind insbesondere zusätzliche Probentage, Workshops, Probenfahrten, Sonderveranstaltungen, zusätzliche Konzerte, Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- oder sonstige Nebenkosten. Die Teilnahme an solchen Zusatzangeboten ist freiwillig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Über etwaige Kosten informiert die Anbieterin rechtzeitig gesondert.
(6) Die Anbieterin ist berechtigt, einzelne Zusatzleistungen, Kommunikationswege, technische Bereitstellungsformen und organisatorische Abläufe mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht, die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien für die teilnehmende Person zumutbar ist und der wesentliche Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird. Die garantierte Mindestanzahl von 33 Chorproben pro Kalenderjahr bleibt hiervon unberührt.
(7) Sachliche Gründe im Sinne von Abs. 5 sind insbesondere technische, organisatorische, rechtliche oder wirtschaftliche Änderungen, Änderungen bei eingesetzten Dienstleistern, Apps oder Kommunikationswegen, Änderungen bei der Bereitstellung von Materialien sowie sonstige Umstände, die eine Anpassung zur ordnungsgemäßen Durchführung oder Organisation des Chorangebots erforderlich machen.
(8) Wesentliche Änderungen des Kernangebots, insbesondere der garantierten Mindestanzahl der Chorproben, des jeweiligen Chors oder der vertraglichen Hauptleistung, erfolgen nicht auf Grundlage dieses Änderungsvorbehalts.
§ 6 Mindestteilnehmerzahl und Nichtdurchführung
(1) Die Durchführung eines Chorangebots setzt voraus, dass eine für die Anbieterin wirtschaftlich und organisatorisch tragfähige Anzahl an Teilnehmenden erreicht wird und die organisatorischen, räumlichen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung bestehen.
(2) Wird eine ausreichende Teilnehmerzahl nicht erreicht oder fallen wesentliche organisatorische, räumliche oder personelle Voraussetzungen weg, ist die Anbieterin berechtigt, den Beginn des Chorangebots zu verschieben, das Chorangebot nicht durchzuführen oder einen bereits geschlossenen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu beenden.
(3) Wird der Beginn des Chorangebots um mehr als vier Wochen verschoben, ist die teilnehmende Person berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum ursprünglich vorgesehenen Beginn in Textform zu kündigen. Hierauf wird die Anbieterin die teilnehmende Person bei Mitteilung der Verschiebung hinweisen.
(4) Bereits gezahlte Teilnahmebeiträge für Zeiträume, in denen die vertragliche Leistung aufgrund einer Nichtdurchführung nicht erbracht wird, werden erstattet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 7 Probenzeiten, Probenort und organisatorische Änderungen
(1) Die Chorproben finden grundsätzlich in von der Anbieterin angemieteten oder sonst genutzten Räumen innerhalb Berlins statt.
(2) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten voraussichtlich folgende Probenzeiten:
a) Community Choir: donnerstags, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
b) Harmony Choir: donnerstags, 19:45 Uhr bis 21:15 Uhr
(3) Die Anbieterin ist berechtigt, Probentag, Uhrzeit, Dauer und Ort der Proben mit Wirkung für die Zukunft aus sachlichen Gründen zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien für die teilnehmende Person zumutbar ist und der wesentliche Charakter des Chorangebots erhalten bleibt.
Sachliche Gründe sind insbesondere:
a) Kündigung, Wegfall oder Nichtverfügbarkeit des bisherigen Probenraums,
b) behördliche Anordnungen, Sicherheitsrisiken, bauliche Mängel oder Nutzungseinschränkungen,
c) Krankheit oder Verhinderung der Anbieterin, soweit eine Anpassung erforderlich ist,
d) erforderliche Nutzung geeigneter Ersatzräume, wenn der bisherige Probenraum nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht,
e) zwingende organisatorische Gründe, die eine Durchführung der Proben zu den bisherigen Bedingungen unmöglich machen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermöglichen,
f) höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser AGB.
(4) Ein dauerhafter Raumwechsel erfolgt nur innerhalb Berlins und nur an einen Ort, der unter Berücksichtigung des bisherigen Probenorts, der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, der üblichen Fahrtzeiten und der Interessen der Teilnehmenden zumutbar ist.
(5) Die Anbieterin wird dauerhafte Änderungen von Probentag, Uhrzeit oder Ort grundsätzlich mindestens vier Wochen im Voraus in Textform mitteilen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(6) Vorübergehende oder kurzfristige Änderungen einzelner Proben bleiben vorbehalten, wenn sie aus unvorhersehbaren oder sachlichen Gründen erforderlich werden. Die Anbieterin informiert die teilnehmenden Personen in diesem Fall so früh wie möglich.
(7) Bei einer dauerhaften nicht nur unerheblichen Änderung von Probentag, Uhrzeit oder Probenort ist die teilnehmende Person berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen, wenn ihr die Teilnahme unter den geänderten Bedingungen nicht zumutbar ist. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Anbieterin in der Änderungsmitteilung hinweisen.
(8) Ein Anspruch auf Durchführung der Proben an einem bestimmten Wochentag, zu einer bestimmten Uhrzeit oder an einem bestimmten Ort besteht nur im Rahmen der vorstehenden Regelungen.
§ 8 Konzerte und Auftritte
(1) Die Teilnahme umfasst die Möglichkeit, an grundsätzlich einem von der Anbieterin organisierten Konzert pro Kalenderjahr im Großraum Berlin mitzuwirken. Die Mitwirkung setzt voraus, dass die teilnehmende Person die hierfür erforderlichen organisatorischen, sicherheitsbezogenen und künstlerischen Vorgaben einhält und ausreichend an der Vorbereitung mitwirkt. Die Anbieterin ist berechtigt, die konkrete Mitwirkung aus sachlichen künstlerischen, organisatorischen oder sicherheitsbezogenen Gründen zu strukturieren, soweit die Interessen der teilnehmenden Person angemessen berücksichtigt werden.
(2) Termin, Ort, Ablauf, Programm, Repertoire, Besetzung, Auftrittsform und künstlerische Gestaltung werden von der Anbieterin festgelegt.
(3) Die Anbieterin informiert die teilnehmenden Personen über den geplanten Konzerttermin grundsätzlich mindestens vier Monate im Voraus. Bei organisatorisch erforderlichen Änderungen, höherer Gewalt oder sonstigen kurzfristigen Umständen kann diese Frist unterschritten werden. Die Anbieterin informiert die teilnehmenden Personen in diesem Fall so früh wie möglich.
(4) Weitere Auftritte, Veranstaltungen oder Projekte können angeboten werden. Ob diese im Teilnahmebeitrag enthalten sind oder zusätzliche Kosten auslösen, wird rechtzeitig gesondert mitgeteilt. Die Teilnahme an solchen weiteren Auftritten, Veranstaltungen oder Projekten ist freiwillig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(5) Die teilnehmende Person hat keinen Anspruch auf Mitwirkung an bestimmten Konzerten, Auftritten, Soloparts, Stimmgruppen, Bühnenpositionen oder sonstigen künstlerischen Funktionen.
(6) Für die Mitwirkung an Konzerten, Auftritten oder Veranstaltungen besteht kein Anspruch auf Vergütung, Gewinnbeteiligung, Aufwendungsersatz oder Beteiligung an Einnahmen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen.
(7) Nimmt die teilnehmende Person aus Gründen, die aus ihrer Sphäre stammen, an einem Konzert, Auftritt oder einer sonstigen Veranstaltung nicht teil, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, Ersatztermin, Nachholung oder sonstige Kompensation.
(8) Muss ein von der Anbieterin geplantes Konzert aus sachlichen Gründen verlegt, geändert oder abgesagt werden, wird die Anbieterin die Interessen der teilnehmenden Personen angemessen berücksichtigen. Ein Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Konzerts, an einem bestimmten Ort, zu einem bestimmten Termin oder in einer bestimmten Form besteht nicht.
§ 9 Teilnahmebeitrag und solidarisches Preismodell
(1) Für die Teilnahme fällt ein monatlicher Teilnahmebeitrag an.
(2) Die Anbieterin bietet ein solidarisches Preismodell mit folgenden monatlichen Beiträgen an:
a) 44,00 EUR,
b) 52,00 EUR,
c) 60,00 EUR.
(3) Die teilnehmende Person entscheidet selbst, welchen Beitrag sie zahlen kann. Wenn sie einen höheren Beitrag wählt, unterstützt sie damit andere Sänger:innen und hilft, Flinta Flamingo für möglichst viele Menschen zugänglich zu halten.
(4) Die Anbieterin hält außerdem insgesamt bis zu zehn Solidaritätsplätze für Personen in finanziell schwierigen Situationen bereit. Die Solidaritätsplätze ermöglichen je nach Einzelfall eine kostenfreie Teilnahme oder eine Teilnahme zu einem stark ermäßigten Beitrag. Individuelle Lösungen bei finanziellen Härtefällen können nach vorheriger Absprache getroffen werden. Ein Anspruch auf Reduzierung, Stundung oder Erlass des Teilnahmebeitrags besteht nicht.
(5) Ein Nachweis über Einkommen, Vermögen oder finanzielle Situation ist für die Wahl des Beitrags nicht erforderlich.
(6) Der gewählte Teilnahmebeitrag ist als gleichbleibender monatlicher Beitrag für die fortlaufende Teilnahme am jeweiligen Chorangebot ausgestaltet. Die Leistung der Anbieterin wird kalenderjährlich geplant. Die Anzahl der Proben kann je nach Monat, Ferien, Feiertagen und organisatorischen Umständen variieren. Maßgeblich ist die garantierte Mindestanzahl von 33 Chorproben pro Kalenderjahr nach Maßgabe dieser AGB.
(7) Der Vertragsbeginn ist grundsätzlich zum 1. oder zum 15. eines Kalendermonats möglich, sofern die Anbieterin die Aufnahme bestätigt. Beginnt der Vertrag zum 15. eines Kalendermonats, wird der Teilnahmebeitrag für den betreffenden Kalendermonat zeitanteilig berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(8) Die teilnehmende Person kann ihren gewählten Beitrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende für die Zukunft wechseln. Der Wechsel bedarf der Mitteilung in Textform.
(9) Eine Änderung des Teilnahmebeitrags für laufende Verträge erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der teilnehmenden Person oder nach Beendigung des bestehenden Vertrags und Abschluss eines neuen Vertrags zu geänderten Konditionen.
(10) Die Anbieterin ist berechtigt, geänderte Teilnahmebeiträge für künftige Vertragsschlüsse mit Wirkung für die Zukunft festzulegen.
(11) Die genannten Teilnahmebeiträge verstehen sich als Endpreise. Die Leistungen der Anbieterin werden aufgrund der vorliegenden Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG umsatzsteuerfrei erbracht; Umsatzsteuer wird daher nicht ausgewiesen.
§ 10 Zahlung und SEPA-Lastschrift
(1) Der Teilnahmebeitrag ist monatlich im Voraus jeweils zum 1. Kalendertag eines Monats fällig. Beginnt der Vertrag während eines laufenden Kalendermonats, ist der zeitanteilige Teilnahmebeitrag für diesen Monat mit Vertragsschluss fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschrift. Die teilnehmende Person erteilt der Anbieterin oder einem von ihr eingesetzten Zahlungsdienstleister ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat. Eine abweichende Zahlungsweise ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Anbieterin möglich.
(3) Die Anbieterin ist berechtigt, für die Zahlungsabwicklung externe Zahlungsdienstleister einzusetzen, insbesondere GoCardless und/oder SepaHeld.
(4) Die teilnehmende Person hat für ausreichende Kontodeckung und die Richtigkeit der angegebenen Bankverbindung zu sorgen.
(5) Kommt es zu einer Rücklastschrift, die die teilnehmende Person zu vertreten hat, ist der ausstehende Betrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Rücklastschrift per Überweisung auszugleichen.
(6) Von der teilnehmenden Person zu vertretende Rücklastschriftgebühren, Bankgebühren oder Zahlungsdienstleisterkosten kann die Anbieterin der teilnehmenden Person in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung stellen. Der teilnehmenden Person bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Anbieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Befindet sich die teilnehmende Person in Zahlungsverzug, kann die Anbieterin Ersatz der gesetzlichen Verzugszinsen sowie der erforderlichen und tatsächlich entstandenen Verzugskosten verlangen. Der teilnehmenden Person bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Anbieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Die Anbieterin oder der eingesetzte Zahlungsdienstleister informiert die teilnehmende Person über den SEPA-Einzug spätestens einen Kalendertag vor Fälligkeit, soweit gesetzlich oder nach den SEPA-Regelwerken eine Vorabinformation erforderlich ist. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichbleibendem Betrag und gleichbleibender Fälligkeit kann die Vorabinformation auch einmalig vor dem ersten Einzug für die folgenden wiederkehrenden Einzüge erfolgen. Ändern sich Betrag, Fälligkeit, Mandatsdaten oder sonstige für den Einzug wesentliche Angaben, erfolgt eine erneute Vorabinformation.
(9) Gerät die teilnehmende Person mit mindestens zwei fälligen Monatsbeiträgen in Verzug, ist die Anbieterin nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Teilnahme am Choragebot bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Beträge vorübergehend zu verweigern und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(10) Die teilnehmende Person darf mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gesetzliche Gegenrechte, insbesondere Zurückbehaltungsrechte, bleiben unberührt.
§ 11 Fehlzeiten der teilnehmenden Person
(1) Die regelmäßige Teilnahme an den Proben ist wesentlicher Bestandteil des Chorkonzepts.
(2) Fehlzeiten der teilnehmenden Person, die aus ihrer Sphäre stammen, berechtigen nicht zur Minderung, Rückerstattung oder Verrechnung des Teilnahmebeitrags. Dies gilt insbesondere bei Krankheit, Urlaub, beruflicher Verhinderung, privaten Terminen, Umzug, technischen Problemen auf Seiten der teilnehmenden Person, fehlender Vorbereitung oder sonstigen persönlichen Gründen.
(3) Versäumte Inhalte sind von der teilnehmenden Person eigenständig nachzuarbeiten.
(4) Ein Anspruch auf Einzelersatz, Nachholprobe, persönliche Wiederholung von Inhalten oder Bereitstellung zusätzlicher Materialien wegen persönlicher Fehlzeiten besteht nicht.
§ 12 Ausfall von Proben, Vertretung und Nachholung
(1) Die Anbieterin ist berechtigt, bei eigener Abwesenheit, Krankheit, Urlaub, sonstiger Verhinderung oder aus sonstigen sachlichen Gründen für einzelne Proben eine geeignete Chorleitungsvertretung einzusetzen. Eine durch eine geeignete Vertretung durchgeführte Probe gilt als reguläre Probe im Sinne dieser AGB.
Die Anbieterin ist ferner berechtigt, bei längerer Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, sonstiger längerfristiger Verhinderung oder aus organisatorischen Gründen die musikalische Leitung vorübergehend auf eine geeignete Vertretung zu übertragen, sofern der wesentliche Charakter des Chorangebots erhalten bleibt.
Wird die musikalische Leitung für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate oder auf unbestimmte Zeit auf eine andere geeignete Person übertragen, informiert die Anbieterin die teilnehmende Person hierüber in Textform. In diesem Fall ist die teilnehmende Person berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung außerordentlich mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats zu kündigen.
(2) Die Anbieterin ist ferner berechtigt, einzelne Proben aus sachlichen Gründen ausfallen zu lassen. Sachliche Gründe sind insbesondere Krankheit, Verhinderung, Urlaub, sowie höhere Gewalt, Raumprobleme, technische Störungen, behördliche Vorgaben, Sicherheitsgründe oder sonstige Umstände, die die Durchführung der Probe unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
(3) Die vertragliche Leistung ist kalenderjährlich geplant. Solange im jeweiligen Kalenderjahr mindestens 33 reguläre Proben durchgeführt oder nach Maßgabe dieser AGB zumutbar nachgeholt werden, besteht wegen einzelner ausgefallener Proben kein Anspruch auf Rückerstattung, Minderung oder Ersatz.
(4) Finden in einem Kalenderjahr weniger als 33 reguläre Proben statt, ist die Anbieterin berechtigt, fehlende Proben im selben Kalenderjahr oder, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, im darauffolgenden Kalenderjahr nachzuholen. Die Nachholung kann insbesondere durch zusätzliche Proben, verlängerte Proben, Wochenendtermine, Termine in Ferienzeiten oder sonstige geeignete Ersatzformate erfolgen, soweit dies für die teilnehmende Person zumutbar ist.
(5) Die Anbieterin wird Nachholtermine mit angemessener Frist ankündigen und bei der Terminierung die Interessen der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen.
(6) Nimmt die teilnehmende Person an einem rechtzeitig angekündigten und zumutbaren Nachholtermin aus Gründen, die aus ihrer Sphäre stammen, nicht teil, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, Ersatz oder erneute Nachholung.
(7) Wird die garantierte Mindestzahl von 33 Proben im Kalenderjahr unterschritten und bietet die Anbieterin keine zumutbare Nachholung nach Abs. 4 an, erstattet die Anbieterin den anteiligen Teilnahmebeitrag für die unter die Garantie fallenden ausgefallenen Proben, soweit der Ausfall nicht auf höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen beruht und gesetzliche Regelungen nichts Abweichendes vorsehen.
(8) Bei Ausfällen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen dieser AGB zu höherer Gewalt.
(9) Weitergehende gesetzliche Rechte der teilnehmenden Person bleiben unberührt.
§ 13 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor bei Pandemien, Epidemien, behördlichen Anordnungen, Unwettern, Naturereignissen, Streiks, Krieg, Terror, Energieausfällen, Ausfall von Infrastruktur, längerfristiger Nichtverfügbarkeit von Räumen, Sicherheitsrisiken oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Anbieterin liegen und die Durchführung des Chorangebots wesentlich erschweren, einschränken oder unmöglich machen.
(2) Wird die Durchführung von Proben, Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen durch solche Umstände wesentlich erschwert, eingeschränkt oder unmöglich, ist die Anbieterin berechtigt, die betroffenen Leistungen anzupassen, zu verschieben, in zumutbarer anderer Form anzubieten oder nachzuholen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen und für die teilnehmende Person zumutbar ist.
(3) Die Anbieterin kann insbesondere vorübergehend auf andere Räume, andere Zeiten, andere organisatorische Abläufe oder digitale bzw. hybride Formate ausweichen, soweit der wesentliche Charakter des Chorangebots dadurch nicht verändert wird und die Ersatzform für die teilnehmende Person zumutbar ist.
(4) Dauern höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände über einen längeren Zeitraum an und ist eine Durchführung oder zumutbare Nachholung der betroffenen Leistungen nicht möglich, gelten die gesetzlichen Rechte der Parteien.
(5) Weitergehende gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.
§ 14 Mitwirkungspflichten der teilnehmenden Person
(1) Die teilnehmende Person verpflichtet sich, an einem respektvollen, diskriminierungssensiblen und sicheren Miteinander mitzuwirken.
(2) Bestandteil des Vertrags sind die bei Vertragsschluss gültigen Leitlinien von Flinta Flamingo, die der teilnehmenden Person bei Vertragsschluss in Textform, etwa als PDF, per E-Mail, als Anlage zum Teilnahmevertrag oder über das Anmeldeformular, zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Anbieterin kann die Leitlinien mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies aufgrund geänderter rechtlicher, organisatorischer, sicherheitsbezogener oder tatsächlicher Umstände erforderlich ist, die Änderung für die teilnehmende Person zumutbar ist und dadurch keine wesentlichen neuen Vertragspflichten begründet werden. Änderungen werden der teilnehmenden Person in Textform mitgeteilt.
(4) Änderungen der Leitlinien, die wesentliche neue Pflichten der teilnehmenden Person begründen, bestehende Rechte der teilnehmenden Person wesentlich einschränken oder den Charakter des Chorangebots verändern, werden nur nach Maßgabe von § 26 dieser AGB oder aufgrund gesonderter Vereinbarung Vertragsbestandteil.
(5) Die teilnehmende Person verpflichtet sich, die Leitlinien einzuhalten und Rücksicht auf andere Teilnehmende, die Anbieterin, eingesetzte Vertretungen, Veranstaltungsorte und Dritte zu nehmen.
(6) Die teilnehmende Person verpflichtet sich außerdem,
a) der jeweiligen Chorgruppe in der von der Anbieterin eingesetzten App oder Kommunikationsplattform, derzeit insbesondere „Chorilo“, beizutreten, soweit dies für Organisation, Koordination und Kommunikation erforderlich ist und keine unzumutbaren technischen oder finanziellen Anforderungen entstehen,
b) organisatorische Informationen regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen,
c) Noten und schriftliche Übematerialien selbstständig herunterzuladen, auszudrucken oder auf einem geeigneten digitalen Endgerät bereitzuhalten,
d) Übematerialien herunterzuladen oder anderweitig verfügbar zu halten, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist,
e) versäumte Inhalte eigenständig nachzuarbeiten,
f) sich angemessen auf Proben, Konzerte und Auftritte vorzubereiten,
g) bei Konzerten und Auftritten die von der Anbieterin vorgegebenen organisatorischen und künstlerischen Vorgaben einzuhalten.
(7) Die Nutzung einer bestimmten App oder Kommunikationsplattform darf für die teilnehmende Person keine unzumutbaren zusätzlichen Kosten auslösen. Ist der teilnehmenden Person die Nutzung aus wichtigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, soll sie die Anbieterin hierüber unverzüglich informieren; die Anbieterin wird in diesem Fall prüfen, ob eine zumutbare alternative Informationsübermittlung möglich ist.
(8) Für den Community Choir wird eine regelmäßige Anwesenheit von mindestens 50 % der Proben pro Kalenderjahr erwartet.
Für den Harmony Choir wird eine regelmäßige Anwesenheit von mindestens 60 % der Proben pro Kalenderjahr erwartet.
Eine Unterschreitung dieser Anwesenheitswerte führt nicht automatisch zum Ausschluss oder zur Kündigung. Ein wiederholtes oder erhebliches Unterschreiten kann jedoch berücksichtigt werden, wenn dadurch die künstlerische Arbeit, die Konzertvorbereitung oder die organisatorische Planung erheblich beeinträchtigt wird.
(9) Die teilnehmende Person verpflichtet sich, sich angemessen auf Proben, Konzerte und Auftritte vorzubereiten. Als Orientierung für eigenständiges Üben gelten:
a) Community Choir: ca. 15 Minuten pro Woche,
b) Harmony Choir: ca. 30 Minuten pro Woche.
(10) Die teilnehmende Person verpflichtet sich, für Konzerte und Auftritte geeignete Auftrittskleidung bereitzuhalten, soweit die entsprechenden Vorgaben rechtzeitig mitgeteilt wurden und für die teilnehmende Person zumutbar sind. Hierzu kann insbesondere gehören: angemessene Kleidung in schwarz und/oder weiß. Zusätzlich ist das eigenständiges Färben eines geeigneten eigenen Kleidungsstücks mit von der Anbieterin bereitgestellter Textilfarbe in den Farben Korallenrot oder Petrol erwünscht, jedoch nicht verpflichtend.
(11) Die Anbieterin wird Vorgaben zu Auftrittskleidung rechtzeitig mitteilen. Die teilnehmende Person trägt die Verantwortung dafür, dass ihre Kleidung geeignet, sauber, sicher und rechtzeitig verfügbar ist.
(12) Verstößt die teilnehmende Person wiederholt oder erheblich gegen Mitwirkungspflichten, Leitlinien, Sicherheitsvorgaben oder berechtigte organisatorische Anweisungen, kann die Anbieterin angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehören insbesondere eine Abmahnung und der vorübergehende Ausschluss von einzelnen Proben, Konzerten oder Veranstaltungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 15 Verhalten, Schutzkonzept und Hausrecht
(1) Die Anbieterin ist berechtigt, zur Wahrung eines respektvollen, diskriminierungssensiblen, sicheren und künstlerisch arbeitsfähigen Rahmens angemessene Verhaltensregeln sowie Sicherheits- und Organisationsvorgaben aufzustellen.
(2) Die teilnehmende Person verpflichtet sich, angemessene Weisungen der Anbieterin, eingesetzter Vertretungen, Veranstaltungsleitungen und berechtigter Personen am Proben- oder Veranstaltungsort zu befolgen, soweit diese der Sicherheit, Organisation, Durchführung, Wahrung des Hausrechts oder dem Schutz anderer Personen dienen.
(3) Die Anbieterin ist berechtigt, Personen, die den Ablauf erheblich stören, andere gefährden, diskriminierendes, übergriffiges oder sonst erheblich unangemessenes Verhalten zeigen oder gegen wesentliche Leitlinien, Sicherheits- oder Organisationsvorgaben verstoßen, zeitweise von Proben, Konzerten oder Veranstaltungen auszuschließen, soweit dies zur Wahrung eines sicheren und arbeitsfähigen Rahmens erforderlich und verhältnismäßig ist.
(4) Wird die teilnehmende Person aus Gründen, die sie zu vertreten hat, rechtmäßig und verhältnismäßig vorübergehend von einer Probe, einem Konzert oder einer Veranstaltung ausgeschlossen, besteht für die betroffene Einheit kein Anspruch auf Rückerstattung, Ersatz oder Nachholung.
(5) Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Anbieterin den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Dies gilt insbesondere bei Gewalt, Bedrohungen, sexualisierten Grenzverletzungen, erheblichen Diskriminierungen, wiederholten erheblichen Störungen, Diebstahl, Sachbeschädigung oder sonstigem Verhalten, das der Anbieterin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.
(6) Eine außerordentliche Kündigung erfolgt grundsätzlich erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung, es sei denn, eine Abmahnung ist aufgrund der Schwere des Verstoßes, zum Schutz anderer Personen oder aus sonstigen besonderen Umständen entbehrlich.
§ 16 Materialien, Noten, Übetracks und Nutzungsrechte
(1) Von der Anbieterin bereitgestellte Noten, Arrangements, Texte, Übetracks, Audioaufnahmen, Dateien, Konzepte, Probenmaterialien und sonstige Unterlagen sind urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützt.
(2) Die Materialien können auch Rechte Dritter enthalten, insbesondere Urheberrechte von Komponist:innen, Texter:innen, Arrangeur:innen, Verlagen oder sonstigen Rechteinhaber:innen. Diese Rechte bleiben uneingeschränkt vorbehalten. Soweit für einzelne Materialien besondere Nutzungs- oder Lizenzbedingungen gelten, werden diese der teilnehmenden Person bei Bereitstellung mitgeteilt.
(3) Die teilnehmende Person erhält an den bereitgestellten Materialien ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die Dauer der Teilnahme und nur zum Zweck der persönlichen Teilnahme an den Chorangeboten von Flinta Flamingo. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Herunterladen, Speichern, Ausdrucken und Verwenden der Materialien für das eigene Üben, die Teilnahme an Proben sowie die Mitwirkung an Konzerten und Auftritten im Rahmen von Flinta Flamingo, soweit dies nicht durch Rechte Dritter oder mitgeteilte Lizenzbedingungen eingeschränkt ist.
(4) Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung, kommerzielle Nutzung, ein Verkauf oder eine sonstige Nutzung außerhalb des Vertragszwecks ist untersagt, soweit nicht ausdrücklich gesetzlich erlaubt, durch mitgeteilte Lizenzbedingungen gestattet oder von der Anbieterin in Textform erlaubt.
(5) Nach Beendigung des Vertrags erlischt der Online-Zugang zu Noten, Übetracks und sonstigen Materialien.
(6) Bereits rechtmäßig heruntergeladene Materialien darf die teilnehmende Person für private Übungszwecke behalten, soweit Rechte Dritter oder mitgeteilte Lizenzbedingungen dem nicht entgegenstehen. Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, ein Verkauf oder eine Nutzung für andere Chöre, Projekte, Unterrichtsangebote, kommerzielle Zwecke oder öffentliche Aufführungen bleibt untersagt, soweit nicht ausdrücklich gesetzlich erlaubt oder von der Anbieterin in Textform gestattet.
(7) Die Bereitstellung von Materialien über Apps, Plattformen, Cloud-Ordner oder sonstige digitale Dienste begründet keinen Anspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit bestimmter Dateien, Zugangswege oder technischer Funktionen.
(8) Zugangsdaten zu Apps, Plattformen, Cloud-Ordnern oder sonstigen digitalen Angeboten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(9) Die Anbieterin ist berechtigt, Zugänge nach Vertragsende, bei vertragswidriger Nutzung oder bei konkretem Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, soweit dies zur Wahrung eigener Rechte, Rechte Dritter oder zur Sicherung der digitalen Angebote erforderlich ist.
§ 17 Nutzung externer Dienste und Kommunikationswege
(1) Die Organisation, Koordination und Kommunikation erfolgt insbesondere per E-Mail sowie über von der Anbieterin eingesetzte Apps, Plattformen oder Dienste, derzeit insbesondere „Chorilo“.
(2) Die Anbieterin kann Kommunikationswege und eingesetzte Dienste mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit hierfür ein sachlicher organisatorischer, technischer, datenschutzrechtlicher oder wirtschaftlicher Grund besteht, die Änderung für die teilnehmende Person zumutbar ist und der wesentliche Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die teilnehmende Person ist verpflichtet, die für die Teilnahme erforderlichen Kommunikationswege regelmäßig zu prüfen, damit ihr organisatorische Informationen, Terminänderungen, Materialien und sonstige vertragsbezogene Mitteilungen rechtzeitig zur Kenntnis gelangen können.
(4) Soweit externe Dienste genutzt werden, können ergänzend deren Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise gelten. Die Anbieterin informiert hierüber im Rahmen ihrer gesonderten Datenschutzhinweise.
(5) Die teilnehmende Person ist selbst dafür verantwortlich, ein geeignetes Endgerät, Internetzugang und die technischen Voraussetzungen für die Nutzung digitaler Kommunikationswege bereitzuhalten, soweit diese für die Teilnahme erforderlich und ihr zumutbar sind.
(6) Die Nutzung externer Dienste darf für die teilnehmende Person keine unzumutbaren zusätzlichen Kosten auslösen. Ist der teilnehmenden Person die Nutzung eines bestimmten Dienstes aus wichtigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, soll sie die Anbieterin hierüber unverzüglich informieren; die Anbieterin wird prüfen, ob eine zumutbare alternative Informationsübermittlung möglich ist.
§ 18 E-Mail-Kommunikation und Mailingliste
(1) Die Anbieterin darf der teilnehmenden Person vertragsbezogene Informationen per E-Mail zusenden. Hierzu gehören insbesondere Informationen zu Proben, Konzerten, Terminen, organisatorischen Änderungen, Materialien, Zahlungen, Vertragsangelegenheiten und sicherheitsrelevanten Hinweisen.
(2) Soweit die Anbieterin darüber hinaus Newsletter, Werbung, Marketinginformationen oder Informationen zu weiteren Angeboten, Veranstaltungen oder Projekten versenden möchte, die nicht unmittelbar der Durchführung des bestehenden Vertrags dienen, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung.
(3) Eine Einwilligung in werbliche Kommunikation ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, etwa per E-Mail oder über einen in der jeweiligen Nachricht vorgesehenen Abmeldeweg.
(4) Vertragsbezogene Kommunikation bleibt auch bei Widerruf einer werblichen Einwilligung zulässig, soweit sie für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist.
§ 19 Foto-, Video- und Audioaufnahmen
(1) Foto-, Video- und Audioaufnahmen, auf denen teilnehmende Personen erkennbar oder hörbar sind und die durch die Anbieterin oder in ihrem Auftrag zu Werbe-, Öffentlichkeitsarbeits-, Social-Media-, Website-, Presse- oder sonstigen Veröffentlichungszwecken erstellt oder genutzt werden sollen, erfolgen nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung, soweit eine solche rechtlich erforderlich ist.
(2) Die Erteilung einer solchen Einwilligung ist freiwillig. Die Teilnahme am Chor ist nicht davon abhängig, ob die teilnehmende Person in die werbliche oder öffentliche Erstellung, Nutzung oder Veröffentlichung von Foto-, Video- oder Audioaufnahmen einwilligt.
(3) Die Einzelheiten zu Art, Umfang, Zwecken, Medien, Dauer, Empfängern, Veröffentlichungswegen und Widerruflichkeit der Nutzung werden in einer gesonderten Einwilligungserklärung geregelt.
(4) Bei Konzerten, Auftritten und öffentlichen Veranstaltungen kann es vorkommen, dass durch Dritte, insbesondere Publikum, Presse, Veranstalter oder sonstige anwesende Personen, Foto-, Video- oder Audioaufnahmen erstellt werden. Die Anbieterin wird im Rahmen des Zumutbaren auf die Wahrung der Rechte der teilnehmenden Personen hinwirken, kann Aufnahmen durch Dritte jedoch nicht vollständig verhindern.
(5) Die teilnehmende Person darf während Proben, Konzerten und Veranstaltungen eigene Foto-, Video- oder Audioaufnahmen nur erstellen, wenn die Anbieterin dies gestattet und Rechte anderer Teilnehmender sowie Dritter gewahrt werden. Die Anbieterin ist berechtigt, die Erstellung von Foto-, Video- oder Audioaufnahmen während Proben, Konzerten oder Veranstaltungen aus organisatorischen, künstlerischen, persönlichkeitsrechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen ganz oder teilweise zu untersagen.
(6) Eine Veröffentlichung, Weitergabe, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Nutzung eigener Aufnahmen, auf denen andere Personen erkennbar oder hörbar sind, ist nur zulässig, wenn die hierfür erforderlichen Rechte, Rechtsgrundlagen und Einwilligungen vorliegen.
§ 20 Gesundheit, Sicherheit und Eigenverantwortung
(1) Die Teilnahme erfolgt unter Berücksichtigung der eigenen gesundheitlichen Voraussetzungen und der gebotenen Rücksichtnahme auf andere Personen. Die Haftung der Anbieterin nach diesen AGB und nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Die teilnehmende Person ist verpflichtet, gesundheitliche Einschränkungen, die ihre sichere Teilnahme oder die Sicherheit anderer Personen beeinträchtigen können, eigenverantwortlich zu berücksichtigen und hierauf angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei akuten ansteckenden Erkrankungen, erheblichen Krankheitssymptomen, die auf eine ansteckende Erkrankung hindeuten können, oder sonstigen Umständen, die andere Teilnehmende, die Anbieterin oder Dritte gefährden können, ist die teilnehmende Person verpflichtet, der Probe, dem Konzert oder der Veranstaltung fernzubleiben.
(4) Die Anbieterin schuldet keine medizinische Beratung, Untersuchung oder Überwachung.
(5) Die teilnehmende Person ist verpflichtet, Sicherheits-, Hygiene- und Hausregeln am jeweiligen Proben- oder Veranstaltungsort einzuhalten.
§ 21 Laufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die teilnehmende Person kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.
(3) Die Anbieterin kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten ordentlich kündigen, wenn
a) der jeweilige Chor aufgelöst wird,
b) das Angebot dauerhaft eingestellt wird,
c) die Durchführung aus wirtschaftlichen oder räumlichen Gründen dauerhaft nicht mehr möglich oder der Anbieterin dauerhaft unzumutbar ist,
d) die Anbieterin ihre Tätigkeit dauerhaft oder für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum beendet oder unterbricht,
e) die für die Durchführung erforderlichen Mindeststrukturen, insbesondere geeignete Räume oder organisatorische Rahmenbedingungen, dauerhaft nicht zur Verfügung stehen.
(4) Die Kündigung bedarf der Textform, zum Beispiel per E-Mail.
(5) Sofern der Vertrag über eine Website abgeschlossen werden kann, stellt die Anbieterin die gesetzlich vorgesehenen elektronischen Kündigungsmöglichkeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bereit. Die Möglichkeit, den Vertrag in Textform, insbesondere per E-Mail, zu kündigen, bleibt unberührt.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(7) Verhaltensbedingte Gründe, insbesondere erhebliche Störungen des Gruppenfriedens oder Verstöße gegen Leitlinien, Sicherheitsvorgaben oder Mitwirkungspflichten, richten sich nach den Regelungen zur außerordentlichen Kündigung.
§ 22 Außerordentliche Kündigung
(1) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
Ein wichtiger Grund für die Anbieterin liegt insbesondere vor, wenn die teilnehmende Person
a) mit mindestens zwei fälligen Monatsbeiträgen in Zahlungsverzug gerät,
b) wiederholt oder erheblich gegen diese AGB, die Leitlinien oder berechtigte Sicherheits-, Verhaltens- oder Organisationsanweisungen verstößt,
c) andere Teilnehmende, die Anbieterin, eingesetzte Vertretungen oder Dritte gefährdet, belästigt, diskriminiert, bedroht oder den Ablauf erheblich stört,
d) urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Materialien unberechtigt weitergibt, veröffentlicht, verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder sonst vertragswidrig nutzt,
e) Zugangsdaten, interne Informationen oder nicht öffentlich bestimmte Inhalte unberechtigt an Dritte weitergibt,
f) wiederholt die erwartete Mindestanwesenheit deutlich unterschreitet und dadurch die künstlerische Arbeit, die Konzertvorbereitung oder die organisatorische Planung erheblich beeinträchtigt wird,
g) bei Konzerten, Auftritten oder Veranstaltungen erhebliche organisatorische, sicherheitsbezogene oder künstlerische Vorgaben missachtet,
h) falsche oder irreführende Angaben macht, die für Vertragsschluss, Zahlung oder Durchführung des Vertrags wesentlich sind,
i) sonstige schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht, die der Anbieterin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
(2) Beruht der wichtige Grund auf einer Pflichtverletzung der teilnehmenden Person, erfolgt die außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung oder erfolglosem Abhilfeverlangen. Einer vorherigen Abmahnung oder eines Abhilfeverlangens bedarf es nicht, wenn diese aufgrund der Schwere des Verstoßes, zum Schutz anderer Personen oder aus sonstigen besonderen Umständen entbehrlich sind.
(3) Im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die Anbieterin aus Gründen, die die teilnehmende Person zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen für Leistungen, die die Anbieterin bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ordnungsgemäß angeboten oder erbracht hat. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 23 Folgen der Vertragsbeendigung
(1) Mit Vertragsende endet das Recht der teilnehmenden Person zur Teilnahme an Proben, Konzerten, Auftritten, internen Kommunikationsgruppen und digitalen Angeboten.
(2) Die Anbieterin ist berechtigt, Zugänge zu Apps, Plattformen, Cloud-Ordnern, Übematerialien, Noten, Übetracks und sonstigen internen Inhalten mit Vertragsende zu deaktivieren, soweit keine abweichende gesetzliche Verpflichtung besteht.
(3) Offene Zahlungsansprüche der Anbieterin bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt. Gesetzliche Ansprüche und Gegenrechte der teilnehmenden Person bleiben ebenfalls unberührt.
(4) Die Verpflichtungen zum Schutz von Materialien, Urheberrechten, nicht öffentlich bestimmten Informationen, Zugangsdaten, Vertraulichkeit und Persönlichkeitsrechten gelten auch nach Vertragsende fort.
§ 24 Widerrufsrecht für Verbraucher:innen
(1) Soweit der Vertrag über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und kein gesetzlicher Ausschlussgrund greift, steht der teilnehmenden Person als Verbraucher:in ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular, die der teilnehmenden Person vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.
(3) Soll die Anbieterin bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, wird die hierfür gesetzlich erforderliche ausdrückliche Zustimmung der teilnehmenden Person gesondert eingeholt. Dasselbe gilt für eine etwa erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme hinsichtlich eines möglichen Erlöschens des Widerrufsrechts oder einer Wertersatzpflicht nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Diese AGB ersetzen keine gesonderte Widerrufsbelehrung und keine gesonderte Erklärung der teilnehmenden Person zum vorzeitigen Leistungsbeginn.
§ 25 Haftung
(1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die teilnehmende Person regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei einfacher fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Anbieterin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Für Schäden, die dadurch entstehen, dass die teilnehmende Person Sicherheitsvorgaben, Hausregeln, Mitwirkungspflichten oder berechtigte Anweisungen nicht beachtet, haftet die Anbieterin nicht, soweit sie den Schaden nicht zu vertreten hat. Ein etwaiges Mitverschulden der teilnehmenden Person bleibt unberührt.
(5) Die Anbieterin übernimmt keine Verwahrung für mitgebrachte Gegenstände, Kleidung, Instrumente, technische Geräte, Taschen, Wertgegenstände oder sonstige persönliche Sachen der teilnehmenden Person. Für Verlust, Beschädigung oder Abhandenkommen solcher Gegenstände haftet die Anbieterin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen unberührt.
(6) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 26 Änderungen dieser AGB
(1) Änderungen dieser AGB erfolgen grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft.
(2) Änderungen, die wesentliche Vertragspflichten, den Leistungsumfang, die Kündigungsmöglichkeiten, Zahlungsbedingungen oder sonstige für die teilnehmende Person wesentliche Rechte und Pflichten betreffen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn die teilnehmende Person der Änderung ausdrücklich zustimmt.
(3) Die Anbieterin kann rein redaktionelle Änderungen, Klarstellungen sowie Anpassungen an zwingende gesetzliche Vorgaben oder behördliche Anforderungen vornehmen, soweit hierdurch keine wesentlichen Rechte der teilnehmenden Person eingeschränkt und keine wesentlichen neuen Pflichten begründet werden.
(4) Die Anbieterin wird die teilnehmende Person über Änderungen in Textform informieren.
(5) Stimmt die teilnehmende Person einer wesentlichen Änderung nicht zu, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen, soweit der Anbieterin dies zumutbar ist. Ist der Anbieterin eine Fortsetzung des Vertrags zu den bisherigen Bedingungen aus sachlichen Gründen nicht zumutbar, kann sie den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten ordentlich kündigen.
(6) Preisänderungen richten sich ausschließlich nach § 9 dieser AGB.
§ 27 Datenschutz
(1) Die Anbieterin verarbeitet personenbezogene Daten der teilnehmenden Person ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften.
(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Art, Umfang, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, eingesetzten Dienstleistern, Empfänger:innen und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung der Anbieterin, die der teilnehmenden Person vor oder bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.
Die Datenschutzerklärung ist abrufbar unter:
https://www.flinta-flamingo.de/datenschutzinformation/
(3) Soweit für einzelne Datenverarbeitungen eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt. Eine erteilte Einwilligung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 28 Streitbeilegung
(1) Die Anbieterin ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Gesetzliche Informationspflichten, insbesondere nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, bleiben unberührt.
§ 29 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem die teilnehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.